Oldtimerfreunde Neureut e. V.

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der am 19. April 1997 in Karlsruhe / Neureut gegründete Verein führt den Namen

Oldtimerfreunde Neureut e. V.

nachfolgend OFN genannt.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 2569 eingetragen.

 

§ 2 Ziel und Zweck

2.1 Der Verein hat den Zweck, technisches Kulturgut zu erhalten und insbesondere auch die Jugend für die Technik zu begeistern.

2.2 Die OFN pflegen allseitige Kameradschaft innerhalb ihres Bereiches, auch durch regelmäßige Zusammenkünfte, gesellige oldtimerspezifische Veranstaltungen.

2.3 Die OFN verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4 Die OFN sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Aufgabe der OFN ist es, die Belange der ihm angeschlossenen Mitglieder zu wahren und zu fördern.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Jeder, der Interesse im Verein „Oldtimerfreunde Neureut“ hat und seine Ziele zu unterstützen bereit ist, kann sich um die Mitgliedschaft bewerben.

4.2 Die OFN haben

4.2.1 Aktive Mitglieder

4.2.2 Passive Mitglieder

4.2.3 Ehrenmitglieder

4.3 Aktive Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die Mitgliedern gemäß Gesetz und dieser Satzung zukommen. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

4.3.1 Passive Mitglieder beteiligen sich nicht unmittelbar am Vereinsleben. Sie sind aber berechtigt, Einrichtungen der OFN, die nicht ausschließlich Zwecken der Wartung und Instandsetzung historischer Fahrzeuge dienen, zu benutzen. Sie haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion und sind nicht wählbar.

4.3.2 Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. Als Ehrenmitglieder können solche Personen in die OFN aufgenommen oder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um diese verdient gemacht haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

4.3.3 Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der OFN teilzunehmen und deren Einrichtungen entsprechend der Hausordnung zu benutzen.

 

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.1 Die Aufnahme als aktives Mitglied in den Verein OFN ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Antragsformular der OFN). Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den OFN besteht nicht.

5.1.2 Der Bewerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen setzt die Gültigkeit des Aufnahmeantrages eine genehmigende Erklärung eines gesetzlichen Vertreters voraus.

5.1.3 Mit Einreichen des Aufnahmeantrages beim Vorstand verpflichtet sich der Bewerber, ab diesem Zeitpunkt die für die OFN geltenden Gesetze, die Satzung und die durch ihn erlassene Ordnung einzuhalten sowie im Einzelfall erfolgenden Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten.

5.2 Ehrenmitgliedschaft

5.2.1 Für die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied ist eine vorausgehende Mitgliedschaft nicht erforderlich.

5.2.2 Die aufzunehmenden oder zu ernennenden Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.3 Für passive Mitglieder gilt Ziffer 1.1, 1,2 und 1.3 sinngemäß.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

6.2 Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindesten 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

6.3 Der Ausschluss aus dem Verein OFN kann aus wichtigem Grund erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist – ungeachtet sonstiger Umstände – nach zweimaligem schriftlichem Verweis durch den Vorstand an das betroffene Mitglied gegeben. Ein Verweis ergeht bei:

6.3.1 Verstößen gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen, behördliche Auflagen, Ordnungen des Vereins OFN oder Anweisungen des Vorstandes 

6.3.2 Schädigung des Ansehens des Vereins OFN oder der Interessen der OFN in der Öffentlichkeit

6.3.3 Unehrenhaftigkeit

6.3.4 Unkameradschaftlichem Verhalten

6.3.5 Beitragsrückstand

6.4 Ein Ausschluss hat ferner zu erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind:

7.1 Die Mitgliederversammlung

7.2 Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr, spätestens im Juni, eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, sie wird 5 Wochen vor dem Tagungszeitpunkt schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben. Die fristgemäße und ordnungsgemäße Einladung wird dadurch nachgewiesen, dass am Tage der Absendung des Einladungsschreibens eine Abschrift am Aushang der OFN angebracht wird.

8.2 Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen.

8.2.1 Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste

8.2.2 Bericht über das laufende und abgelaufene Geschäftsjahr

8.2.3 Bericht des Kassierers

8.2.4 Bericht der Kassenprüfer

8.2.5 Entlastung des Vorstandes

8.2.6 Neuwahlen gemäß und /oder Ersatzwahl

8.2.7 Behandlung vorliegender Anträge

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der aktiven Mitglieder der OFN durch dessen Vorstand einberufen werden. Dem Antrag ist die zu behandelnde Tagesordnung beizufügen.

 

§ 9 Beschlüsse und Aufgaben der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der OFN, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Beschlüsse werden, falls die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat, unter Beachtung des § 4 der Satzung eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Auch minderjährige aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

9.2 Die Mitgliederversammlung beschließt im Wesentlichen über:

9.2.1 Die Jahresendabrechnung und Entlastung des Vorstandes

9.2.2 Wahl des Vorstandes gemäß Satzung bzw. Ersatzwahlen

9.2.3 Wahl der Kassenprüfer

9.2.4 Die Beitragsordnung

9.2.5 Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.2.6 Ernennung von Ehrenvorsitzenden

9.3 Zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei folgenden Beschlüssen:

9.3.1 Änderung der Satzung

9.3.2 Auflösung der OFN

9.3.3 Berufung von Liquidatoren

9.3.4 Dringlichkeitsanträge

9.4 In der Einladung der Mitgliederversammlung ist gesondert darauf hinzuweisen, wenn über einen in § 9, Ziffer 3.1 bis 3.3 zu verhandelnden Punkt zu entscheiden ist. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung ist die entsprechende Satzungs-bestimmung zusammen mit dem Änderungsvorschlag abzugeben.

9.5 Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

9.6 Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 3 Kalenderwochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Der Vorstand ist verpflichtet, alle ihm rechtzeitig zugegangenen Anträge eine Kalenderwoche vor der Mitgliederversammlung am Aushang der OFN anzuschlagen.

9.7 Die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.8 Jede frist- und ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

10.1.1 Dem Vorsitzenden

10.1.2 Dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

10.1.3 Dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

10.1.4 Dem Schriftführer

10.1.5 Dem Kassierer

10.2 Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss immer eine ungerade Zahl ergeben.

10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit läuft bis zur übernächsten ordentlichen Hauptversammlung. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar. Die Amtszeit eines Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer. Jeweils zwei der genannten Personen zeichnen für die OFN rechtsverbindlich und vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich.

10.5 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§ 11 Beschlüsse und Aufgaben des Vorstandes

11.1 Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Auftrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden, in dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

11.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der OFN. Er verwaltet dessen Vermögen und beachtet die Einhaltung von Gesetz sowie Satzung und Ordnung der OFN durch die Mitglieder.

11.3 Dem Vorstand obliegt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren der Mitglieder. Ferner kann er in der Mitgliederversammlung geeignete Personen zur Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglieder vorschlagen.

 

§ 12 Beiträge und Gebühren

12.1 Zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben erheben die OFN Mitgliedsbeiträge. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig.

12.2 Bei Vorliegen schwerwiegender Umstände kann der Vorstand auf Antrag die Beitragspflicht für ruhend erklären.

12.3 Mittel der OFN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der OFN.

12.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der OFN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Kassenprüfer

13.1 Zur Prüfung des Finanzwesens werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer ihrer Tätigkeit erstreckt sich vom Zeitpunkt der Wahl in der ordentlichen Jahreshauptversammlung bis zur übernächsten Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

§ 14 Auflösung der OFN

14.1 Im Falle der Auflösung der OFN hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen, sofern nicht die Mitgliederversammlung Personen aus ihrer Mitte oder Dritte Personen mit der Liquidation beauftragt.

14.2 Ein nach der Auflösung etwa noch vorhandenes Reinvermögen der OFN fällt der Stiftung "Hänsel und Gretel", Stiftung gegen Kindesmisbrauch zu.

 

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